Informationen zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme

Die Bundesregierung hat zusammen mit dem Deutschen Bundestag Ende 2022 beschlossen, Erdgas-, Strom- und Wärmekunden durch sogenannte "Preisbremsen" zu entlasten. Hintergrund sind die Ihnen bekannten stark gestiegenen Energiepreise. Diese Entlastung werden wir auch an Sie weitergeben. Daher möchten wir Sie zunächst grundsätzlich über das Verfahren zur Ermittlung der Entlastung informieren:

Die drei Preisbremsen funktionieren von der Systematik her zunächst gleich: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel wird auf die Prognose aus dem Jahr 2022 abgestellt) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Lediglich im Bereich Strom wird ab einem Verbrauch von 30.000 Kilowattstunden noch einmal differenziert. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom auf 40 Cent/kWh bis 30.000 kWh und 12 Cent/kWh ab 30.000 kWh.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif, es sei denn, es handelt sich um einen Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh. Dann beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent.

Die Energiepreisbremsen können aufgrund gesetzlicher Regelung erst ab März 2023 greifen, gelten dann jedoch bereits aufgrund einer entsprechender Regelung rückwirkend. Die Monate Januar und Februar sollten den Energieversorgern insbesondere die Möglichkeit geben, intern Prozesse zu gestalten und die notwendigen Informationen mitteilen zu können.

Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Da ab 01.03.2023 die neuen „Preisbremsen“ zur Anwendung kommen, werden wir im Februar 2023 ausschließlich den neu errechneten Abschlagsbetrag zur Anwendung bringen. Bitte sehen Sie dringend von Abschlagsanpassungen ab. Spätestens zum 01.03.2023 erhalten Sie von uns ein Schreiben über Ihre neue Abschlagshöhe, bei welcher die für Sie relevanten Preisbremsen Anwendung finden. Als Mieterin oder Mieter in Gebäuden, welche über Fernwärme versorgt werden, erfolgt die Information zunächst an Ihren Vermieter, welcher Sie dann wiederum informiert.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf der Website www.sparenwasgeht.de

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